CE Marking and Ballistic Protection
What does EU Regulation 2016/425 mean for ballistic protective equipment?
Ballistic protective equipment is designed to protect people from particularly serious injuries. This includes, in particular, protective solutions against projectiles and, depending on the intended use, against stabbing and other mechanical hazards.
A key question therefore arises regarding such products:
What legal requirements apply to a specific product when it is placed on the market within the European Union as personal protective equipment (PPE)?
The key European legal basis is Regulation (EU) 2016/425 on personal protective equipment. Among other things, it sets forth the requirements for the design, manufacture, and placing on the market of PPE within the European Union.
The CE marking is not merely a voluntary seal of quality. It is linked to the implementation of the applicable conformity assessment procedure.
CE-Kennzeichnung und ballistischer Schutz
1. Was ist persönliche Schutzausrüstung?
Die Verordnung (EU) 2016/425 definiert persönliche Schutzausrüstung als Ausrüstung, die dafür entworfen und hergestellt wurde, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, um sie gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder Sicherheit zu schützen.
Entscheidend ist daher nicht allein die Bezeichnung eines Produktes durch den Hersteller oder Händler.
Maßgeblich sind unter anderem:
- die Konstruktion des Produktes,
- seine bestimmungsgemäße Verwendung,
- die beworbene Schutzfunktion,
- die vorgesehenen Risiken,
- die technischen Eigenschaften und
- die tatsächliche Verwendung des Produktes.
Die Verordnung verpflichtet den Hersteller außerdem dazu, die mit der PSA verbundenen Risiken zu beurteilen und Konstruktion und Herstellung entsprechend auszurichten.
2. Ballistischer Schutz und Kategorie III
Für ballistische Schutzausrüstung ist insbesondere Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425 von Bedeutung.
Die Verordnung unterscheidet zwischen den Risikokategorien I, II und III.
Kategorie III betrifft ausschließlich Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können.
In der Aufzählung der Kategorie III nennt die Verordnung ausdrücklich:
„Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche“
Damit werden Risiken durch Geschosse und Messerstiche ausdrücklich in der Risikokategorie III der PSA-Verordnung genannt.
Das ist für die Bewertung ballistischer und stichhemmender Schutzprodukte von erheblicher Bedeutung.
Wichtig ist allerdings die juristische Einordnung:
Nicht jedes Produkt, das irgendwie mit „Schutz“, „Ballistik“ oder „Tactical“ beworben wird, wird allein aufgrund seiner Bezeichnung automatisch zu einer PSA der Kategorie III.
Entscheidend ist, ob das konkrete Produkt nach seiner Konstruktion und bestimmungsgemäßen Verwendung tatsächlich dazu bestimmt ist, den Benutzer vor einem entsprechenden Risiko zu schützen.
3. Warum Kategorie III besonders relevant ist
Der Unterschied zwischen den Kategorien ist erheblich.
Für Kategorie I sieht die Verordnung grundsätzlich eine interne Produktionskontrolle vor.
Für Kategorie II ist eine EU-Baumusterprüfung (Modul B) und anschließend eine Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage einer internen Produktionskontrolle vorgesehen.
Für Kategorie III geht die Verordnung noch weiter.
Artikel 19 schreibt für Kategorie III grundsätzlich vor:
Modul B – EU-Baumusterprüfung
und anschließend entweder
Modul C2 – Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in zufälligen Abständen
oder
Modul D – Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage einer Qualitätssicherung des Produktionsprozesses.
Damit besteht bei Kategorie III nicht lediglich die Frage, ob irgendwann einmal ein Produkt getestet wurde.
Es geht vielmehr um ein Konformitätsbewertungsverfahren, das sowohl die Produktbewertung als auch – je nach gewähltem Verfahren – eine fortlaufende Überwachung der Produktion beziehungsweise der Produkte einbezieht.
4. Modul B – EU-Baumusterprüfung
Die EU-Baumusterprüfung ist ein Verfahren der Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle.
Dabei wird geprüft, ob das für die Produktion repräsentative Baumuster die einschlägigen grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Verordnung erfüllt.
Die notifizierte Stelle bewertet unter anderem die technische Dokumentation und das Produkt beziehungsweise repräsentative Baumuster.
Wenn die Anforderungen erfüllt sind, stellt die notifizierte Stelle eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
Diese Bescheinigung ist jedoch nicht mit einem beliebigen Prüfbericht gleichzusetzen.
Ein Prüfbericht kann dokumentieren, dass ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Probe unter bestimmten Bedingungen geprüft wurde.
Die EU-Baumusterprüfung ist dagegen Bestandteil des gesetzlich vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens.
5. Modul C2 – überwachte Produktprüfungen
Bei Kategorie III kann nach Modul B das Verfahren Modul C2 folgen.
Hier basiert die Konformität auf dem geprüften Baumuster und einer internen Fertigungskontrolle des Herstellers.
Zusätzlich sieht Modul C2 jedoch überwachte Produktprüfungen in zufälligen Abständen durch die notifizierte Stelle vor.
Dabei wird eine geeignete Stichprobe der hergestellten PSA ausgewählt.
Die notifizierte Stelle führt entsprechende Untersuchungen und Prüfungen durch, um unter anderem zu überprüfen, ob die hergestellten Produkte weiterhin mit dem geprüften Baumuster und den anwendbaren Anforderungen übereinstimmen.
Das ist ein entscheidender Unterschied zu einem einmaligen Produktversuch.
Denn bei sicherheitskritischer PSA reicht die Betrachtung eines einzelnen Prüfmusters nicht zwangsläufig aus, um die gleichbleibende Konformität einer laufenden Produktion zu gewährleisten.
6. Modul D – Qualitätssicherung des Produktionsprozesses
Alternativ zu C2 kann bei Kategorie III Modul D angewendet werden.
Hier steht die Qualitätssicherung des Produktionsprozesses im Mittelpunkt.
Der Hersteller muss ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für Produktion, Endkontrolle und Prüfung betreiben, beispielsweise ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 / Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen.
Dieses Qualitätssystem wird durch eine notifizierte Stelle bewertet und überwacht.
Die notifizierte Stelle führt dabei regelmäßige Überwachungsaudits durch. Die Verordnung sieht mindestens jährliche Audits vor.
Darüber hinaus können unter den Voraussetzungen des Verfahrens auch unangekündigte Besuche erfolgen. Dabei können erforderlichenfalls Untersuchungen oder Prüfungen der PSA durchgeführt oder veranlasst werden.
Damit soll sichergestellt werden, dass der Hersteller die Anforderungen seines zugelassenen Qualitätssystems dauerhaft erfüllt und die Produktion weiterhin mit dem geprüften Baumuster und den geltenden Anforderungen übereinstimmt.
7. Ein Prüfbericht ist nicht automatisch eine CE-Konformitätsbewertung
Ein häufiger Irrtum besteht darin, einen vorhandenen Testbericht automatisch mit einer vollständigen CE-Konformitätsbewertung gleichzusetzen.
Das ist nicht dasselbe.
Ein Prüfbericht kann beispielsweise dokumentieren, dass ein bestimmtes Muster unter einem bestimmten Prüfverfahren eine bestimmte Leistung erbracht hat.
Die Frage der CE-Konformität geht jedoch weiter.
Bei einer PSA der Kategorie III muss das in der Verordnung vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden.
Dazu gehören grundsätzlich:
EU-Baumusterprüfung nach Modul B
und anschließend
Modul C2 oder Modul D.
Die Europäische Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass freiwillige oder sonstige zusätzliche Zertifikate kein anerkannter Nachweis der Konformität mit den einschlägigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften sind. Solche freiwilligen Zertifikate dürfen insbesondere nicht mit der Konformitätsbewertung durch eine hierfür notifizierte Stelle verwechselt werden.
8. Die Rolle der notifizierten Stelle
Eine notifizierte Stelle ist eine Konformitätsbewertungsstelle, die von einem EU-Mitgliedstaat für bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben notifiziert wurde.
Ihre Tätigkeit ist daher nicht mit der Tätigkeit eines beliebigen Prüflabors gleichzusetzen.
Bei Kategorie-III-PSA übernimmt die notifizierte Stelle je nach gewähltem Verfahren beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit:
- der EU-Baumusterprüfung,
- der Bewertung der technischen Dokumentation,
- Produktprüfungen,
- der Überwachung nach Modul C2,
- der Bewertung und Überwachung eines Qualitätssicherungssystems nach Modul D.
Die Europäische Kommission führt die für die jeweiligen Rechtsakte und Konformitätsbewertungsverfahren notifizierten Stellen im NANDO-System.
Entscheidend ist dabei nicht allein, ob ein Unternehmen irgendwo ein „Zertifikat“ oder einen „Test Report“ vorlegt.
Entscheidend ist vielmehr:
Wer hat welche Konformitätsbewertung nach welchem Modul und in welchem notifizierten Tätigkeitsbereich durchgeführt?
9. Was sollte bei einer ballistischen PSA nachvollziehbar sein?
Bei einem Produkt, das als PSA zum Schutz vor ballistischen Gefahren angeboten wird, sollten Käufer und Marktteilnehmer insbesondere darauf achten, dass die Angaben zur Konformität nachvollziehbar sind.
Je nach Produkt und Konformitätsbewertungsverfahren können unter anderem folgende Dokumente beziehungsweise Angaben relevant sein:
EU-Konformitätserklärung
Der Hersteller muss die entsprechende EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Sie bestätigt, dass der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit den einschlägigen Anforderungen übernimmt.
EU-Baumusterprüfbescheinigung
Bei Kategorie III ist grundsätzlich eine EU-Baumusterprüfung nach Modul B erforderlich.
Die entsprechende Bescheinigung wird durch die zuständige notifizierte Stelle ausgestellt.
Angaben zur notifizierten Stelle
Soweit eine notifizierte Stelle beteiligt ist, müssen die entsprechenden Angaben und soweit vorgeschrieben deren Kennnummer nachvollziehbar sein.
Technische Dokumentation
Der Hersteller muss eine technische Dokumentation erstellen, anhand derer die Konformität des Produktes mit den geltenden Anforderungen bewertet werden kann.
Prüf- und Leistungsangaben
Die vom Hersteller angegebenen Schutzleistungen müssen mit dem tatsächlich bewerteten Produkt und dem vorgesehenen Verwendungszweck übereinstimmen.
10. CE-Kennzeichnung bedeutet nicht „geprüft nach irgendeinem Standard“
Ein weiterer häufiger Irrtum ist die Vorstellung:
„Das Produkt wurde getestet, also darf es das CE-Zeichen tragen.“
So einfach ist es nicht.
Die CE-Kennzeichnung darf nur angebracht werden, nachdem das für das konkrete Produkt geltende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Voraussetzungen der einschlägigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllt sind.
Die Prüfung eines Produktes ist dabei ein Bestandteil des gesamten Konformitätsprozesses.
Ein Testbericht allein beantwortet daher nicht automatisch die Frage, ob ein Produkt rechtmäßig als konforme PSA in Verkehr gebracht werden darf.
Die Europäische Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die CE-Kennzeichnung erst nach Durchführung der vorgeschriebenen Konformitätsbewertung angebracht werden darf.
11. Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen
Die Verordnung (EU) 2016/425 legt grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen fest.
Harmonisierte europäische Normen können dazu verwendet werden, die Konformität mit diesen Anforderungen nachzuweisen.
Dabei ist wichtig:
Eine Norm ist nicht dasselbe wie die EU Verordnung.
Die Verordnung enthält die rechtlich verbindlichen Anforderungen.
Harmonisierte Normen können, sofern sie entsprechend veröffentlicht und anwendbar sind, eine sogenannte Vermutungswirkung der Konformität für die von ihnen abgedeckten Anforderungen vermitteln.
Existiert keine geeignete harmonisierte Norm oder deckt eine solche Norm den konkreten Anwendungsfall nicht vollständig ab, bedeutet dies nicht automatisch, dass keine Konformitätsbewertung möglich ist.
Die konkrete technische Grundlage muss dann im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens entsprechend festgelegt und bewertet werden.
Auch hierzu gibt es Empfehlungen der europäischen Koordinierung der notifizierten Stellen.
12. Schutzklasse und CE-Konformität sind zwei unterschiedliche Dinge
Eine weitere wichtige Unterscheidung:
Eine Schutzklasse beschreibt die technische Schutzleistung eines Produktes.
Die CE-Konformität beschreibt dagegen die Einhaltung der für das Produkt geltenden europäischen Rechtsanforderungen und das dafür vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren.
Beides darf nicht miteinander verwechselt werden.
Ein Produkt kann beispielsweise einen bestimmten ballistischen Prüfstandard erfüllen.
Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass damit bereits sämtliche Voraussetzungen für das Inverkehrbringen als CE-konforme PSA erfüllt sind.
Umgekehrt ersetzt eine CE-Kennzeichnung nicht die korrekte Angabe der tatsächlichen Schutzleistung.
Beides muss zusammenpassen:
rechtliche Konformität + nachgewiesene technische Leistung.
13. Warum das bei lebensrettender Schutzausrüstung wichtig ist
Bei gewöhnlichen Konsumgütern kann ein fehlerhaftes Produkt bereits ärgerlich oder teuer sein.
Bei persönlicher Schutzausrüstung können die Folgen jedoch wesentlich gravierender sein.
Eine Person trägt eine ballistische Schutzweste gerade deshalb, weil sie davon ausgeht, dass diese im vorgesehenen Gefahrenfall eine definierte Schutzwirkung bietet.
Wenn diese Annahme falsch ist, kann die Konsequenz nicht lediglich ein Sachschaden sein.
Es können schwere Verletzungen oder der Tod die Folge sein.
Aus diesem Grund enthält die PSA-Verordnung für besonders schwere Risiken ein deutlich strengeres Konformitätsbewertungssystem.
Dass Anhang I der Verordnung Risiken durch Projektile und Messerstiche ausdrücklich der Kategorie III zuordnet, ist vor diesem Hintergrund besonders relevant.
14. Worauf Verbraucher und professionelle Anwender achten können
Wer ballistische PSA kauft, sollte sich nicht ausschließlich auf Werbeaussagen verlassen.
Sinnvolle Fragen sind beispielsweise:
Welches konkrete Produkt wurde geprüft?
Welche Schutzwirkung wurde geprüft?
Nach welchem Prüfverfahren wurde geprüft?
Welche technische Spezifikation beziehungsweise Norm wurde verwendet?
Liegt eine EU-Konformitätserklärung vor?
Welche notifizierte Stelle war beteiligt?
Welche EU-Baumusterprüfbescheinigung liegt vor?
Welches Konformitätsbewertungsverfahren wurde für Kategorie III durchgeführt?
Erfolgt die anschließende Bewertung nach Modul C2 oder Modul D?
Beziehen sich die Dokumente tatsächlich auf das angebotene Produkt und dessen konkrete Ausführung?
Gerade bei modularen oder individuell konfigurierbaren Schutzsystemen ist die Übereinstimmung zwischen geprüftem Produkt und tatsächlich verkauftem Produkt von besonderer Bedeutung.
15. Besonders wichtig: Das geprüfte Produkt muss dem angebotenen Produkt entsprechen
Ein Testbericht über ein bestimmtes Produkt bedeutet nicht automatisch, dass jede andere Variante desselben Produktnamens dieselbe Schutzwirkung besitzt.
Bei ballistischen Schutzsystemen können beispielsweise Änderungen an folgenden Faktoren erheblich sein:
- verwendete Materialien,
- Materialhersteller,
- Faser- oder Gewebetyp,
- Anzahl und Anordnung der Lagen,
- Flächengewicht,
- Konstruktion,
- Nähte,
- Einfassung,
- Verbundmaterialien,
- Beschichtung,
- Alterung,
- Feuchtigkeit,
- Temperatur,
- Produktionsverfahren.
Deshalb ist die Rückverfolgbarkeit zwischen geprüftem Baumuster, technischer Dokumentation und tatsächlich in Verkehr gebrachtem Produkt ein wesentlicher Bestandteil eines belastbaren Konformitätskonzepts.
16. CE-Kennzeichnung bei Kategorie III
Bei Kategorie III kann die CE-Kennzeichnung abhängig vom durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren mit der Kennnummer der notifizierten Stelle verbunden sein.
Diese Kennnummer dient dazu, die am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligte notifizierte Stelle zu identifizieren.
Die Kennnummer ist jedoch nicht als eigenständiges „Qualitätssiegel“ zu verstehen.
Sie zeigt die Beteiligung der entsprechenden notifizierten Stelle im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens an.
17. Was bedeutet das für Händler?
Auch Händler sollten die Anforderungen nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Wer PSA auf dem europäischen Markt bereitstellt, hat je nach seiner Rolle und den konkreten Umständen eigene Pflichten.
Insbesondere sollte ein Händler nicht allein davon ausgehen, dass ein Produkt deshalb konform ist, weil der Hersteller oder Lieferant dies behauptet.
Bei sicherheitsrelevanter PSA ist es sinnvoll, die relevanten Konformitätsunterlagen und Produktinformationen sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass sie tatsächlich zum angebotenen Produkt gehören.
Die Verantwortung für die ursprüngliche Konformität des Produktes liegt dabei grundsätzlich beim Hersteller beziehungsweise, abhängig vom konkreten Fall, bei anderen Wirtschaftsakteuren mit den ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichten.
18. Was bedeutet ein vorhandener Testbericht?
Ein Testbericht kann ein wichtiger technischer Nachweis sein.
Er beantwortet jedoch zunächst die Frage:
Was wurde wann, nach welchem Verfahren und mit welchem Ergebnis geprüft?
Die CE-Konformitätsbewertung beantwortet eine weitergehende Frage:
Erfüllt das konkrete Produkt die für es geltenden EU-Anforderungen und wurde das dafür vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt?
Deshalb sollte ein Testbericht niemals isoliert betrachtet werden.
Bei Kategorie III ist insbesondere zu prüfen, ob die erforderliche EU-Baumusterprüfung und das anschließend vorgeschriebene Verfahren C2 oder D durchgeführt wurden.
19. Rechtliche Grundlage
Die zentralen Vorschriften für die hier erläuterten Punkte finden sich insbesondere in:
Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen
Artikel 3
Begriffsbestimmungen, insbesondere die Definition persönlicher Schutzausrüstung.
Artikel 8
Pflichten der Hersteller.
Artikel 18
Einstufung der PSA in Risikokategorien.
Artikel 19
Vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren.
Anhang I
Risikokategorien.
Besonders relevant:
Kategorie III – Buchstabe l: Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche.
Anhang II
Grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen.
Anhang V
EU-Baumusterprüfung – Modul B.
Anhang VII
Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in zufälligen Abständen – Modul C2.
Anhang VIII
Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage einer Qualitätssicherung des Produktionsprozesses – Modul D.
20. Fazit
Ballistische Schutzausrüstung ist ein Bereich, bei dem technische Prüfungen und rechtliche Konformität eng miteinander verbunden sind.
Die entscheidende Frage lautet nicht lediglich:
„Wurde das Produkt getestet?“
Sondern:
„Wurde das konkrete Produkt nach dem für seine Risikokategorie vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren bewertet und entspricht das tatsächlich in Verkehr gebrachte Produkt dem geprüften Baumuster?“
Bei PSA der Kategorie III sieht die Verordnung (EU) 2016/425 grundsätzlich eine EU-Baumusterprüfung nach Modul B und anschließend entweder Modul C2 oder Modul D vor.
Insbesondere bei Produkten, die zum Schutz vor Schuss- oder Stichverletzungen bestimmt sind, ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung.
Ein einzelner Prüfbericht, ein freiwilliges Zertifikat oder eine allgemeine Herstellerangabe sollte daher nicht automatisch mit einer vollständigen CE-Konformität gleichgesetzt werden.
CE-Konformität ist kein Marketingbegriff. Sie ist das Ergebnis eines gesetzlich definierten Konformitätsbewertungsverfahrens.
Wer sich auf persönliche Schutzausrüstung verlässt, sollte deshalb nachvollziehen können, welche Schutzwirkung tatsächlich geprüft wurde, nach welchen Anforderungen geprüft wurde und auf welcher Grundlage das Produkt als konform mit den geltenden europäischen Anforderungen in Verkehr gebracht wird.
Ballistiche Schutzklassen im Vergleich
Wie unterscheidet sich der deutsche Polizeistandard SK1 in Testaufbau, Munition und Traumawerten von VPAM 3 und NIJ Level IIIA ?
Ausnahmen von der EU-PSA-Verordnung
Wann gilt die Verordnung (EU) 2016/425 nicht?
Die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bildet grundsätzlich den europäischen Rechtsrahmen für die Konstruktion und Herstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird.
Der Anwendungsbereich ist jedoch nicht grenzenlos.
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 enthält eine abschließende Aufzählung bestimmter PSA, für die die Verordnung nicht gilt.
Diese Ausnahmen sind bei der Beurteilung von Schutzprodukten besonders wichtig. Insbesondere bei ballistischer Schutzausrüstung darf deshalb nicht allein aufgrund der Schutzwirkung oder der Bezeichnung „Militär“, „Tactical“ oder „Law Enforcement“ davon ausgegangen werden, dass die PSA-Verordnung nicht anwendbar ist.
Entscheidend ist vielmehr die konkrete Zweckbestimmung des Produkts.
1. PSA, die speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelt wurde
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
Die Verordnung (EU) 2016/425 gilt nicht für PSA, die
„speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen wurden“
Die Ausnahme umfasst damit PSA, deren konkrete Konstruktion und Zweckbestimmung speziell auf die Verwendung durch Streitkräfte oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ausgerichtet sind.
Hierunter können beispielsweise speziell für militärische oder polizeiliche Einsatzanforderungen entwickelte Schutzsysteme fallen.
Entscheidend ist das Wort „speziell“
Die Ausnahme ist nicht so zu verstehen, dass jede Schutzausrüstung automatisch aus dem Anwendungsbereich der PSA-Verordnung fällt, sobald sie von einem Soldaten, Polizisten oder einer anderen Einsatzkraft getragen wird.
Der Wortlaut stellt vielmehr auf die Entwicklung des Produkts ab.
Die entscheidende Frage lautet daher:
Wurde die konkrete PSA speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen?
Das ist von der bloßen Frage zu unterscheiden, wer das Produkt tatsächlich kauft oder verwendet.
Ein Produkt wird daher nicht allein deshalb zu einer von der Verordnung ausgenommenen PSA, weil:
- es in einem militärischen Zusammenhang verwendet wird,
- es von Soldaten gekauft wird,
- es von Polizeibeamten getragen wird,
- es als „Tactical“ bezeichnet wird,
- es in militärischen Farben angeboten wird oder
- es für einen Einsatz in einem bewaffneten Konflikt beworben wird.
Entscheidend ist die konkrete Gestaltung und Zweckbestimmung.
2. Selbstverteidigung
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
Eine weitere Ausnahme betrifft PSA, die
„für die Selbstverteidigung entworfen wurden“
Allerdings enthält die Vorschrift eine ausdrückliche Ausnahme von dieser Ausnahme:
PSA, die für sportliche Tätigkeiten bestimmt sind, bleiben vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst.
Damit ergibt sich folgende Systematik:
Selbstverteidigungs-PSA ist grundsätzlich ausgenommen
Selbstverteidigungs-PSA für sportliche Tätigkeiten ist nicht von dieser Ausnahme erfasst
Auch hier kommt es auf die konkrete Zweckbestimmung an.
Die bloße Tatsache, dass ein Produkt theoretisch zur Selbstverteidigung eingesetzt werden könnte, bedeutet nicht automatisch, dass es unter diese Ausnahme fällt.
Maßgeblich ist, ob das Produkt für die Selbstverteidigung entworfen wurde.
3. Private Verwendung gewöhnliche Witterung
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i
Die Verordnung gilt außerdem nicht für PSA, die für die private Verwendung zum Schutz gegen
„Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind“
entworfen wurden.
Diese Ausnahme betrifft typische Produkte des privaten Alltags, bei denen der Schutz vor gewöhnlichen Witterungseinflüssen im Vordergrund steht.
Die Ausnahme ist ausdrücklich auf private Verwendung und auf nicht extreme Witterungseinflüsse beschränkt.
Sie stellt daher keine allgemeine Ausnahme für Kleidung oder sonstige tragbare Produkte dar.
4. Private Verwendung Feuchtigkeit und Nässe beim Geschirrspülen
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii
Ebenfalls ausgenommen sind PSA, die für die private Verwendung zum Schutz gegen
„Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung“
entworfen wurden.
Hierunter fallen beispielsweise einfache Schutzmaßnahmen im privaten Haushalt beim Geschirrspülen.
Auch diese Ausnahme ist sehr eng formuliert.
Sie betrifft ausschließlich die private Verwendung und den konkret genannten Schutz vor Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung.
5. Ausschließliche Verwendung auf bestimmten Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d
Die PSA-Verordnung gilt außerdem nicht für PSA,
„die ausschließlich zur Verwendung auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind, die den einschlägigen, in den Mitgliedstaaten geltenden internationalen Verträgen unterliegen“
Hier sind mehrere Voraussetzungen miteinander verknüpft.
Die PSA muss:
- ausschließlich für die Verwendung auf einem entsprechenden Seeschiff oder Luftfahrzeug bestimmt sein und
- das Schiff bzw. Luftfahrzeug muss den einschlägigen internationalen Verträgen unterliegen, die in den Mitgliedstaaten Anwendung finden.
Die Ausnahme ist daher nicht als allgemeine Ausnahme für PSA in der Schifffahrt oder Luftfahrt zu verstehen.
6. Motorradhelme und bestimmte Kopf-, Gesichts- und Augenschutzsysteme
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e
Eine weitere Ausnahme betrifft bestimmten Kopf-, Gesichts- und Augenschutz.
Ausgenommen sind PSA,
„die als Kopf-, Gesichts- oder Augenschutz dienen, der von der Regelung Nr. 22 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds erfasst ist.“
Hier handelt es sich somit nicht um eine allgemeine Ausnahme für sämtliche Helme, Visiere oder Gesichtsschutzsysteme.
Die Ausnahme ist an die konkrete Regelung UNECE-Regelung Nr. 22 und deren Anwendungsbereich gekoppelt.
7. Besonders wichtig bei ballistischer Schutzausrüstung
Gerade bei ballistischen Schutzprodukten ist die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a von besonderer Bedeutung.
Sie darf jedoch nicht verkürzt als
„Militär = keine CE-Kennzeichnung“
verstanden werden.
Der tatsächliche Wortlaut ist:
„speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen“
Damit ist eine konkrete Prüfung der Zweckbestimmung erforderlich.
Beispiel 1: Speziell militärisches Schutzsystem
Ein Hersteller entwickelt ein Schutzsystem ausschließlich nach spezifischen militärischen Anforderungen, für eine konkrete militärische Anwendung und ausschließlich für Streitkräfte.
Hier kann die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a grundsätzlich relevant sein.
Beispiel 2: Standardisierte Schutzweste für den allgemeinen Markt
Ein Hersteller bietet dagegen eine ballistische Schutzweste auf dem europäischen Markt an, die auch Privatpersonen, Sicherheitsunternehmen oder andere zivile Nutzer erwerben können und die nicht speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelt wurde.
Allein die Tatsache, dass das Produkt auch von Soldaten oder Polizeikräften verwendet werden kann, führt nicht automatisch dazu, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a greift.
Beispiel 3: Militärische Verwendung durch einen zivilen Nutzer
Auch die tatsächliche Verwendung durch einen Soldaten ist nicht automatisch entscheidend.
Die Verordnung stellt bei Buchstabe a auf die Frage ab, ob die PSA speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen wurde.
Damit ist zwischen
Zweckbestimmung und Konstruktion des Produkts
und
tatsächlichem späterem Nutzer
zu unterscheiden.
8. Produktbezeichnung allein entscheidet nicht
Bei der rechtlichen Einordnung sollte deshalb nicht allein auf Marketingbegriffe abgestellt werden.
Bezeichnungen wie:
- „Military“
- „Mil-Spec“
- „Tactical“
- „Combat“
- „Law Enforcement“
- „Police“
- „Security“
- „Operator“
sind für sich genommen kein automatischer Beleg dafür, dass die PSA-Verordnung nicht gilt.
Ebenso wenig führt die Verwendung eines Produkts durch Streitkräfte automatisch zur Ausnahme.
Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Konstruktion, Zweckbestimmung und Vermarktung des konkreten Produkts sowie die Frage, ob es speziell für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Nutzergruppen entworfen wurde.
9. Ausnahme bedeutet nicht automatisch „rechtlich ungeregelt“
Ein besonders wichtiger Punkt:
Wenn die Verordnung (EU) 2016/425 auf ein bestimmtes Produkt nicht anwendbar ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass das Produkt keinerlei gesetzlichen Anforderungen unterliegt.
Die Ausnahme bedeutet zunächst nur, dass diese konkrete EU-Verordnung auf das betreffende Produkt nicht anzuwenden ist.
Je nach Produkt, Verwendungszweck und Markt können andere europäische oder nationale Rechtsvorschriften relevant sein.
Deshalb sollte aus einer Ausnahme von der PSA-Verordnung niemals pauschal geschlossen werden:
„Das Produkt benötigt überhaupt keine rechtliche Prüfung.“
Die korrekte Aussage lautet:
„Die Verordnung (EU) 2016/425 ist auf dieses konkrete Produkt aufgrund der einschlägigen Ausnahme nicht anwendbar.“
Welche anderen Rechtsvorschriften gegebenenfalls gelten, ist anschließend gesondert zu prüfen.
10. Die Ausnahme muss zum konkreten Produkt passen
Bei der Beurteilung eines Produkts ist deshalb eine strukturierte Prüfung sinnvoll.
Schritt 1 – Ist das Produkt überhaupt PSA?
Zunächst ist anhand der Definition in Artikel 3 zu prüfen, ob es sich um persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung handelt.
Schritt 2 – Welchem Risiko soll das Produkt begegnen?
Beispielsweise:
- Geschosse,
- Messer,
- mechanische Gefahren,
- Hitze,
- Chemikalien,
- Lärm,
- Absturzrisiken.
Schritt 3 – Ist eine der Ausnahmen des Artikels 2 Absatz 2 einschlägig?
Dabei ist insbesondere bei ballistischer PSA zu prüfen:
Wurde das Produkt speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen?
oder:
Wurde es für Selbstverteidigung entworfen?
Schritt 4 – Ist die Ausnahme tatsächlich auf die konkrete Produktvariante anwendbar?
Nicht nur der Produktname, sondern die konkrete Ausführung und Zweckbestimmung müssen betrachtet werden.
11. Ballistische Schutzwesten: besondere Vorsicht bei der Ausnahme
Bei einer ballistischen Schutzweste sollte deshalb nicht allein die Aussage
„Diese Weste ist für militärische Verwendung bestimmt“
ausreichen, um die Anwendbarkeit der PSA-Verordnung zu verneinen.
Vielmehr sollte nachvollziehbar sein, warum das konkrete Produkt speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entworfen wurde.
Von Bedeutung können beispielsweise sein:
- die dokumentierte Zweckbestimmung des Herstellers,
- die Zielgruppe,
- technische Spezifikationen,
- Ausschreibungsanforderungen,
- militärische oder behördliche Spezifikationen,
- die konkrete Konstruktion,
- die vorgesehene Einsatzumgebung,
- die Vertriebsstrategie,
- die Produktdokumentation und
- die Angaben des Herstellers zur vorgesehenen Verwendung.
Diese Punkte sind keine eigenständigen gesetzlichen Kriterien des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, können aber bei der tatsächlichen Beurteilung der Zweckbestimmung relevant sein.
12. Die Ausnahme ist nicht mit einer allgemeinen Militärbefreiung gleichzusetzen
Die Verordnung enthält keine pauschale Aussage, wonach sämtliche militärisch verwendeten Schutzausrüstungen außerhalb des europäischen Produktsicherheitsrechts liegen.
Die konkrete Ausnahme lautet vielmehr:
PSA, die speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen wurden.
Das ist ein wichtiger Unterschied.
Ein Produkt kann beispielsweise:
- militärisch verwendet werden,
- von Polizeikräften verwendet werden,
- für taktische Einsätze geeignet sein,
und dennoch muss daraus nicht automatisch folgen, dass es vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen ist.
Umgekehrt kann ein Produkt aufgrund seiner spezifischen Konstruktion und Zweckbestimmung unter die Ausnahme fallen.
13. Warum diese Unterscheidung für Käufer wichtig ist
Für den Käufer einer Schutzausrüstung ist die Frage der rechtlichen Einordnung von erheblicher Bedeutung.
Wer ein Produkt als zivile PSA auf dem europäischen Markt erwirbt, kann grundsätzlich erwarten, dass die für dieses Produkt geltenden gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Bei besonders risikoreicher PSA ist außerdem entscheidend, dass die technische Schutzleistung nicht lediglich werblich behauptet wird.
Daher sollte insbesondere bei ballistischen Produkten unterschieden werden zwischen:
technischer Schutzprüfung
und
rechtlicher Konformitätsbewertung.
Ein Test nach einem bestimmten ballistischen Prüfstandard beantwortet zunächst die Frage, wie das geprüfte Produkt unter den dort festgelegten Bedingungen abgeschnitten hat.
Die Frage, ob die Verordnung (EU) 2016/425 anwendbar ist und welches Konformitätsbewertungsverfahren gegebenenfalls durchgeführt werden muss, ist davon getrennt zu beurteilen.
14. Rechtsgrundlage
Die maßgebliche Vorschrift ist:
Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG
insbesondere:
Artikel 1 – Gegenstand
Artikel 2 – Anwendungsbereich
Artikel 2 Absatz 1 bestimmt grundsätzlich:
Die Verordnung gilt für PSA.
Artikel 2 Absatz 2 enthält anschließend die genannten Ausnahmen.
Für die Definition von PSA ist zusätzlich Artikel 3 Nummer 1 relevant. Danach umfasst der Begriff insbesondere Ausrüstung, die dafür entworfen und hergestellt wurde, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, um sie gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder Sicherheit zu schützen.
16. Wichtig für die Praxis
Die Frage
„Wird dieses Produkt militärisch eingesetzt?“
ist deshalb nicht identisch mit der Frage
„Ist dieses Produkt von der Verordnung (EU) 2016/425 ausgenommen?“
Für die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a lautet die entscheidende Frage vielmehr:
Ist die konkrete PSA speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen worden?
Erst wenn dieser Ausnahmetatbestand erfüllt ist, greift die Ausnahme von der PSA-Verordnung.
Bei allen anderen Produkten bleibt grundsätzlich zunächst der Anwendungsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 zu prüfen.
Kurz gesagt
Die PSA-Verordnung kennt Ausnahmen, aber keine pauschale „Militärausnahme“.
Insbesondere bei ballistischen Schutzprodukten ist die konkrete Zweckbestimmung entscheidend.
Militärische Nutzung allein ≠ automatische Ausnahme.
„Tactical“ allein ≠ automatische Ausnahme.
Verkauf an Soldaten allein ≠ automatische Ausnahme.
Maßgeblich ist insbesondere, ob die konkrete PSA speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen wurde.
Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte deshalb nachvollziehbar darlegen können, welcher konkrete Ausnahmetatbestand des Artikels 2 Absatz 2 einschlägig ist und weshalb die Voraussetzungen dieses Tatbestands beim konkreten Produkt erfüllt sind.
Schutzklassen nach VPAM
Lerne hier die beschusshemmenden Schutzklassen nach der VPAM.
Disclaimer
Haftungsausschluss & Restrisiko: Wichtiger Hinweis zum Schutz von Leib und Leben: Trotz der Zertifizierung nach den genannten Normen (NIJ, VPAM, TR, HOSDB) kann niemals ein 100-prozentiger Schutz vor Verletzungen garantiert werden. Auch bei vollständigem Schutz vor dem Durchdringen eines Geschosses oder einer Klinge wirkt Restenergie auf den Körper ein (sog. stumpfes Trauma). Dies kann zu schweren inneren Verletzungen, Knochenbrüchen oder lebensgefährlichen gesundheitlichen Schäden führen. Bock Industries übernimmt keine Haftung für Verletzungen, die trotz getragener und normgerechter Schutzausrüstung entstehen. 2. Rechtlicher Hinweis zu Gewährleistung & Norm-AbweichungenHaftungsausschluss für Richtwerte:Die dargestellten Vergleiche, Joule-Werte und Klassifizierungen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine offizielle Zertifizierungsurkunde. Die Prüfprotokolle der einzelnen Normen (z. B. Beschusswinkel, verwendete Munitionssorten, Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit) weichen zum Teil voneinander ab. Technische Änderungen, Irrtümer und Aktualisierungen der Normen durch die Prüfinstitute (z. B. VPAM oder NIJ) bleiben vorbehalten.3. Zweckbestimmung & Zielgruppe (Behörden vs. Zivil)Bestimmungsgemäße Verwendung:Schutzausrüstungen der höheren Schutzklassen (z. B. Hartballistik ab VPAM 6 / NIJ Level III/IV oder fortgeschrittene Stichschutzklassen) sind primär für den Einsatz durch Behörden, Militär, Polizei und professionelle Sicherheitskräfte konzipiert. Der Erwerb und Besitz ist in Deutschland und anderen Ländern grundsätzlich legal, unterliegt jedoch teilweise strengen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Waffengesetz, Ausfuhrbestimmungen). Der Käufer ist selbst für die Einhaltung der geltenden nationalen Gesetze verantwortlich. 4. Verantwortung für die BedrohungsanalyseIndividuelle Gefährdungsbeurteilung: Keine Schutzklasse bietet universellen Schutz gegen jede denkbare Bedrohung. Die Auswahl der passenden Schutzklasse (Weich- oder Hartballistik, Stich- und Schockschutz) setzt eine professionelle und individuelle Bedrohungsanalyse voraus. Bock Industries berät Sie hierzu gerne, übernimmt jedoch keine Garantie dafür, dass eine gewählte Schutzkollektion gegen alle spezifischen, im Einsatz angetroffenen Angriffsarten resistent ist.
Offizielle Quellen, Normen, Richtlinien & Prüfinformationen
Offizielle Quellen & weiterführende Informationen zur CE-Konformität
Nachfolgend finden Sie offizielle und fachlich relevante Quellen zur CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung und den europäischen Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung (PSA).
Die aufgeführten Quellen führen, soweit verfügbar, direkt zu den Originaldokumenten, den zuständigen europäischen Institutionen, Normungsorganisationen oder anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstellen. Sie ermöglichen es Anwendern, Einkäufern und technischen Verantwortlichen, Angaben zur Konformität und zu Prüfverfahren eigenständig nachzuvollziehen.
Europäische Union – Verordnung (EU) 2016/425
Die zentrale Rechtsgrundlage für persönliche Schutzausrüstung innerhalb der Europäischen Union ist die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen.
Sie regelt unter anderem:
- grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen,
- die Einstufung von PSA in die Risikokategorien I, II und III,
- die Konformitätsbewertungsverfahren,
- die EU-Baumusterprüfung,
- die Aufgaben notifizierter Stellen,
- die EU-Konformitätserklärung,
- die CE-Kennzeichnung sowie
- die Pflichten von Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren und Händlern.
Offizielle Quelle: EUR-Lex – Europäisches Recht
https://eur-lex.europa.eu/
Für die Recherche sollte möglichst die aktuelle konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2016/425 verwendet werden.
Europäische Kommission – Personal Protective Equipment
Die Europäische Kommission stellt umfangreiche Informationen zur europäischen Regulierung persönlicher Schutzausrüstung bereit.
Dort finden sich unter anderem Informationen zu:
- der Verordnung (EU) 2016/425,
- CE-Kennzeichnung,
- Konformitätsbewertung,
- harmonisierten Normen,
- notifizierten Stellen und
- Marktüberwachung.
Offizielle Quelle: Europäische Kommission – Personal Protective Equipment
https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/mechanical-engineering/personal-protective-equipment-ppe_en
Diese Informationen dienen als ergänzende Orientierung zur eigentlichen Rechtsgrundlage. Maßgeblich bleibt der verbindliche Wortlaut der jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften.
NANDO – Notifizierte Stellen der Europäischen Union
Das NANDO-System (New Approach Notified and Designated Organisations) der Europäischen Kommission ermöglicht die Recherche nach notifizierten Stellen.
Dies ist insbesondere bei PSA der Kategorie III relevant, da hierfür Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Stelle vorgesehen sind.
Über NANDO kann unter anderem überprüft werden:
- ob eine Stelle für einen bestimmten EU-Rechtsakt notifiziert wurde,
- für welche Konformitätsbewertungsverfahren sie notifiziert ist,
- welche Tätigkeitsbereiche und Produktgruppen abgedeckt werden und
- welche Notifizierungsnummer der jeweiligen Stelle zugeordnet ist.
Offizielle Quelle: Europäische Kommission – NANDO
https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market-economy/areas-common-interest/notified-bodies_en
Wichtig: Die bloße Bezeichnung eines Prüf- oder Zertifizierungsunternehmens als „Notified Body“ ist kein ausreichender Nachweis. Entscheidend ist, ob die betreffende Stelle für den konkreten Rechtsakt und den relevanten Konformitätsbewertungsbereich notifiziert wurde.
CEN und CENELEC – Europäische Normung
Europäische Normen können bei der technischen Bewertung von PSA eine wichtige Rolle spielen.
CEN (European Committee for Standardization) und CENELEC (European Committee for Electrotechnical Standardization) sind die maßgeblichen europäischen Normungsorganisationen für zahlreiche harmonisierte europäische Normen.
Offizielle Quellen:
CEN:
https://www.cencenelec.eu/
CENELEC:
https://www.cencenelec.eu/
Bei der Verwendung von Normen sollte immer auf die konkrete Normnummer, Ausgabe und den Anwendungsbereich geachtet werden.
Eine ältere oder nicht einschlägige Norm darf nicht ohne Weiteres als Nachweis für die Konformität eines aktuellen Produktes herangezogen werden.
Originaldokumente statt Marketingangaben
Technische Prüfberichte, Zertifikate und Konformitätsdokumente sollten möglichst anhand ihrer Originalquelle überprüft werden.
Ein Marketingtext oder die Abbildung eines Zertifikats auf einer Produktseite ersetzt keine eigenständige Prüfung der zugrunde liegenden Dokumentation.
Bei einer technischen oder rechtlichen Bewertung sollte deshalb insbesondere überprüft werden:
- Wer hat die Prüfung durchgeführt?
- Handelt es sich um ein akkreditiertes Prüflabor oder eine notifizierte Stelle?
- Welches Prüfverfahren wurde angewendet?
- Welche Norm bzw. technische Spezifikation wurde verwendet?
- Welche konkrete Produktvariante wurde geprüft?
- Welche Serien- oder Modellbezeichnung ist angegeben?
- Welche Prüfbedingungen galten?
- Ist der Bericht vollständig und nachvollziehbar?
- Gibt es eine gültige EU-Konformitätserklärung?
- Falls erforderlich: Welche notifizierte Stelle war am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt?
- Decken die vorliegenden Dokumente tatsächlich das angebotene Produkt ab?
Prüfbericht, Zertifikat und CE-Konformität sind nicht dasselbe
Diese Begriffe werden in der Praxis häufig miteinander vermischt.
Ein Prüfbericht dokumentiert in erster Linie die Durchführung und Ergebnisse einer bestimmten Prüfung.
Ein Zertifikat kann – abhängig von seinem Inhalt und Aussteller – unterschiedliche Funktionen haben und ist nicht automatisch ein gesetzlich vorgeschriebener Konformitätsnachweis.
Die EU-Konformitätserklärung ist dagegen die Erklärung des Herstellers, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit den einschlägigen Anforderungen übernimmt.
Bei PSA der Kategorie III kommen darüber hinaus die in der Verordnung (EU) 2016/425 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren mit Beteiligung einer notifizierten Stelle hinzu.
Daher gilt:
Prüfbericht ≠ Zertifikat ≠ EU-Konformitätserklärung ≠ vollständiges Konformitätsbewertungsverfahren.
Die einzelnen Dokumente können miteinander verbunden sein, erfüllen jedoch unterschiedliche Funktionen.
Warum wir diese Quellen bereitstellen
Mit diesen Quellen möchten wir Anwendern, Einkäufern, Behörden, technischen Verantwortlichen und anderen interessierten Personen ermöglichen, Angaben zu ballistischer Schutzausrüstung und deren CE-Konformität möglichst eigenständig zu überprüfen.
Unser Ziel ist insbesondere, eine klare Unterscheidung zwischen
technischer Schutzleistung,
Prüfverfahren,
Normen und technischen Spezifikationen
sowie
rechtlicher CE-Konformität
zu ermöglichen.
Gerade bei persönlicher Schutzausrüstung sollte sich eine Kauf- oder Beschaffungsentscheidung nicht ausschließlich auf Marketingangaben, Schutzklassenbezeichnungen oder einzelne Prüfberichte stützen.
Entscheidend ist die Gesamtheit der relevanten technischen und rechtlichen Nachweise.
Hinweis
Die auf dieser Seite genannten Quellen dienen der fachlichen Information und ermöglichen den direkten Zugriff auf weiterführende Originalquellen. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, keine behördliche Entscheidung und keine produktspezifische Konformitätsbewertung.
Bei der Beurteilung eines konkreten Produktes sind stets die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften, die konkrete Produktkonstruktion, die Zweckbestimmung sowie die tatsächlich durchgeführten Prüf- und Konformitätsbewertungsverfahren zu berücksichtigen.
Autor: Jan Bock • Stand: September 2026